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Le Club suisse du Saint-Bernard a été fondé en 1884 sur la base des statuts originaux (donc en allemand) reproduits ci-dessous

Statuten

des

Schweizerischen St. Bernhardselub.

 § 1. Zweck des Vereins ist, innert den Schranken der S. X. G. eine Vereinigung unter den Züchtern und Amateurs dieser Hunderace zu bilden, die sich zur Aufgabe machen, die Reinzucht und Veredlung der St. Bernhardshunde allseitig zu fördern.

 § 2. Das sub § i angestrebte Ziel soll erreicht werden: Durch gegenseitige Unterstützung der Mitglieder unter sich, durch freundschaftlichen Austausch guten Zuchtmaterials und allfälliger gegenseitiger Ueberlassung von guten Deckhunden; jedoch ganz nach freiem Ermessen der Besitzer von solchem Material und nach zwanglosem' gegenseitigem Uebereinkommen.

 Durch das Bestreben, die schönsten Zuchthunde dem Lande zu erhalten, wobei verstanden, dass es sich die ei nzelnen Mitglieder zur Ehrensache machen, vor Veräusserung von vorzüglichem Zuchtmaterial dem weiter unten bezeichneten Spezialcomite hievon Anzeige zu machen, das sieh seinerseits angelegen sein lassen wird, die Mitglieder hievon zu anfälligem Ankauf in Kenntniss zu setzen. Als weitern, im Interesse der Sache liegenden Punkt betrachtet es der Verein, die Veräusserung von Zuchtbündinnen an Personen, welche mit der Zucht der St. Bernhardshunde nicht vertraut sind, züi verhindern, eine Verbastardirung zu verunmöglichen, welche dazu angethan, das jetzt schon oft schwer geschädigte Renommée des St. Bernhardshundes noch weiter zu discreditiren.

 c)         Durch Aufstellung möglichst präziser Points für die Race nach Einholung der allseitigsten Erfahrungen auf diesem

 Tebiete und Unterstützung der schweiz. Hundeausstellungen mit Verabfolgung von einem oder mehreren Ehrenpreisen für den besten St. Bernhardshund, lang‑ oder stockhaariger Varietät, je nach Ermessen des Comites. Durch Ernennung einer sogenannten Begutachtungskommission aus den mit der Race am meisten vertrauten Mitgliedern, welche die Aufgabe hat, informatorisch unter den Vereinsmitgliedern zum Zwecke der Erwerbung oder Veräusserung von Zuchthunden züi wirken; über Angriffe gegen Vereinsmitglieder zu urtheilen und zu entscheiden, resp. event. dieselben nach aussen zu vertheidigen. Eine Hauptaufgabe dieses Comites ist im Ferneren, dem unreellen Handwerk einzelner Hundehändler zu begegnen, indem es dieselben, resp. deren allfällige unehrenhaften Handlungen betreffend Bernhardinerhunde veröffentlicht und zugleich eine Centralstelle bildet, die den in‑ und ausländischen St. Bernhardshunde‑Liebhabern bekannt gegeben wird, zum Zwecke der Anweisung, wo gute und edle Hunde zu haben seien.

 § 3. Es macht sich jedes Mitglied resp. jeder Züchter es zur E hrensache, das edle Streben der Conventualen auf dem St. Bernhards‑ resp. Simplon‑Hospiz dadurch zu unterstützen, dass es sich verpflichtet, zur allfälligen Regenerirung der Hospizhunde das beste Material auszutauschen oder bei unvorhergesehenem Eingehen aller oder einer grössern Anzahl Hospizliunde unentgeltlich vorzügliche Hunde an die Conventualen abzutreten.

 § 1. Zur 1 Bestreitung g der laufenden Auslagen und allfälligen Creirung von Ehrenpreisen für Bernhardiner an schweiz. Hundeausstellungen wird von jedem Mitglied ein jährlicher Beitrag von Fr. 5 erhoben, der je bis zum 3 1. Dezember des laufenden Jahres, wenn nicht vorher eingeschickt, vom Kassier per Postnachnahme erhoben wird. Wer nicht bis i. Januar eines Jahres seinen Austritt erklärt hat, ist für Einzahlung des Beitrages für's laufende Jahr verpflichtet.

 Als erstes Jahr wird das laufende Jahr 1884 betrachtet.

 § 5. Die Geschäfte des Clubs werden durch ein Comite von 5 Mitgliedern, bestehend aus dem

 Präsidenten, der alle Vereinsangelegenheiten lenkt, dem

 Aktuar, der: die Protokolle und schriftlichen Geschäfte überhaupt besorgt, dem

 Cassier der die finanzielle Seite des Vereins unter sich hat; sowie

 Von 2 Beisitzern geleitet.

 Ausser diesem die innern Angelegenheiten leitenden Comite besteht das sogenannte Begutachtungscomite, ebenfalls aus 5 Mitgliedern, dessen Mitglieder vermöge ihrer Aufgabe über die ganze Schweiz vertheilt sein sollen. Seine innere Constituirung, resp. Wahl des Präsidenten und Aktuars, besorgt es selbst unter seinen Mitgliedern.

 Die Wahlen der beiden Comites werden je von den stattfindendenHauptversammlungen,gelegentlichdervonderS.K.G. veranstalteten Hundeausstellung, getroffen. Die abtretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Protokolle und Kasse sind vor der Hauptversammlung durch zwei durch die letzte Hauptversammlung gewählte Mitglieder, einer Prüfungskommission, zu untersuchen und unter Begutachtung der Hauptversammhing vorzulegen.

Le fameux "Léon"

 


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Last  modification : 11 June 2011